Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Heider Nutrition ist ein Produkt der Heider Consulting


1. Zweck und Geltungsbereich


1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen (Warenverkauf und Dienstleistungen) der Heider Consulting für ihre Kunden (Kunden und Heider Consulting gemeinsam nachfolgend Parteien genannt), soweit im Einzelfall nicht etwas anderes gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Als Kunde(n) werden sämtliche natürliche oder juristische Personen verstanden, die in einem vertraglichen Verhältnis zur Heider Consulting stehen und Waren oder Dienstleistungen von der Heider Consulting beziehen.


1.2. Der Kunde anerkennt mit Erteilung eines Auftrags oder mit Kauf von Waren die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heider Consulting. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil aller Offerten, Auftragsbestätigungen oder Kaufverträgen der Heider Consulting. Sie haben Vorrang vor allfälligen allgemeinen Auftrags- und Geschäftsbedingungen des Kunden.


1.3. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen erstrecken sich über sämtliche Geschäftsbereiche der Heider Consulting. Die AGB finden ebenfalls auf Geschäftsbereiche, welche unter einer anderen Marke der Heider Consulting geführt werden Anwendung (namentlich, aber nicht abschliessend Heider Nutrition, Heider Secure und exclusive-services).


1.4. Die Heider Consulting behält sich das Recht vor, an diesen AGB jederzeit Änderungen vorzunehmen und die jeweils aktuelle Fassung http://www.heiderconsulting.ch/; http://www. heidernutrition.ch; http://www.heider-secure.ch; http://www.exclusive-services.ch zu veröffentlichen. Die neue Version der AGB tritt durch Publikation auf der Internetseite der Heider Consulting in Kraft.


2. Erbringung von Dienstleistungen


2.1. Gegenstand, Zustandekommen sowie Umfang und Ausführung des Auftrags


2.1.1. Betreffend Inhalt, Umfang und Ausführung der zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag massgebend. Der Auftrag ist grundsätzlich separat und schriftlich zu vereinbaren. Gegenstand des Vertrages sind die im Einzelfall vereinbarten und von der Heider Consulting auszuführenden Tätigkeiten und nicht die Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen. Aus diesem Grunde kann Heider Consulting ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben. Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars.


2.1.2. Die Heider Consulting ist berechtigt, Mitarbeiter, sachverständige externe Berater, Unternehmen und Institutionen zur Ausführung des Auftrags beizuziehen, die im Auftrag und für Rechnung von der Heider Consulting tätig sind (Recht zur Substitution).


2.2. Mitwirkung des Kunden


2.2.1. Der Kunden hat ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen erforderlich sind, der Heider Consulting zukommen zu lassen. Die Heider Consulting darf davon ausgehen, dass die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie erfolgte Anweisungen richtig und vollständig sind. Eine Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmässigkeit von Dokumenten, Informationen und Zahlen des Kunden obliegt Heider Consulting nur, wenn dies vorab schriftlich vereinbart wurde.


2.2.2. Der Kunde verpflichtet sich, der Heider Consulting schriftlich auf postalischem Weg sämtliche Anforderungen und Beratungsziele vor Unterbreitung eines Angebots mitzuteilen.


2.2.3. Der Kunde verpflichtet sich bei Annahme des Angebots zu einem persönlichen Gespräch zwecks Abklärung der gewünschten Dienstleistungen mit der Heider Consulting.


2.3. Honorar, Auslagen, Zahlungsbedingungen


2.3.1. Das Honorar wird auftragsspezifisch individuell vereinbart. Ist aus der Vereinbarung nichts anderes ersichtlich, so hält sich das neben dem Auslagenersatz geschuldete Honorar an branchenübliche Honorarsätze. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet. Allfällige Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Kunden angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Bedient sich die Heider Consulting zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, verpflichtet sich der Kunde auf Verlangen die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und die Heider Consulting von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen.


2.3.2. Die Heider Consulting kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.


2.3.3. Ohne anderslautende Offerte bemisst sich die Vergütung nach Aufwand. Bei der Vereinbarung eines Fixpreises richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach der Offerte. Nicht im Fixpreis enthalten sind die Leistungsänderungen. Solche Leistungsänderungen werden separat in Rechnung gestellt.


2.4. Beendigung des Auftrags


2.4.1. Der Auftrag endet durch Erfüllung bzw. Erbringung der vereinbarten Leistung(en), durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung gemäss Ziffer 2.4.2.


2.4.2. Der Vertrag kann von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Arbeitstagen ordentlich gekündigt werden. Im Fall der ordentlichen Kündigung des Vertrages hat der Kunde die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. Erfolgt die Kündigung durch den Kunden, so hat der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe von 25% des vereinbarten Honorars zu leisten. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei verpflichtet, der anderen Partei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

2.4.3. Handelt es sich beim Kunden um eine natürliche Person, so erlischt der Auftrag im Falle ihres Todes, der Verschollenerklärung oder ihrer Handlungsunfähigkeit nicht. Fällt der Kunde in Konkurs oder wird ein ähnliches Verfahren über ihn eröffnet, erlischt der Auftrag erst nach dessen Widerruf bzw. Kündigung durch Heider Consulting oder die zuständigen Behörden.


3. Verkauf von Produkten und Waren


3.1. Allgemein


Die online abrufbaren Produktangebote gelten nur solange sie auf der Website ersichtlich sind und solange der Vorrat reicht. Die auf der Website gezeigten Abbildungen dienen nur der Illustration und sind absolut unverbindlich.


3.2. Zustandekommen des Kaufvertrags


Ein Kaufvertrag kommt erst durch die Bestätigung des Versands der Ware zustande. Der Kunde ist durch die Bestellung über einen Onlineshop der Heider Consulting an das Kaufangebot gebunden.


3.3. Lieferbedingungen


3.3.1. Die Lieferung erfolgt ausschliesslich an Adressen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein auf Kosten und Gefahr des Kunden. Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferbedingungen und anfallenden -gebühren der Heider Consulting.


3.3.2. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gilt der Geschäftssitz der Heider Consulting als Erfüllungsort. Die Lieferpflicht der Heider Consulting wird mit der Übergabe der bestellten Ware an den ausgewählten Spediteur erfüllt. Falls kein spezifischer Spediteur festgelegt wurde, hat die Heider Consulting das Recht, einen Spediteur nach eigenem Ermessen zu wählen. Die Kosten für die Lieferung dürfen durch die Wahl des Spediteurs nicht erhöht werden.


3.3.3. Die Heider Consulting ist zu Teillieferungen berechtigt. Kann ein Teil der bestellten Ware nicht geliefert werden, so besteht kein Recht auf Stornierung der gesamten Bestellung. Weitergehende Ansprüche kann der Kunde nicht geltend machen.


3.4. Gewährleistung und Prüfungsobliegenheiten


3.4.1. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware nach Erhalt sofort auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Mängel an der Ware müssen schnellstmöglich, spätestens aber fünf Werktage nach Erhalt, dem ausführenden Transportunternehmen und der Heider Consulting gemeldet werden.


3.4.2. Es besteht kein Rückgaberecht oder Umtauschrecht von Waren. Es erfolgt keine Kaufpreisrückerstattung.


3.4.3. Die gesetzliche Gewährleistung wird, soweit gesetzlich möglich, wegbedungen.


4. Gemeinsame Bestimmungen


4.1. Preise und Auslagenersatz


4.1.1. Vorbehältlich anderweitiger Offerten verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken (CHF) und unterliegen dem Teuerungsvorbehalt analog SIA-Norm 118. Alle Preise verstehen sich exklusive allfällig anwendbarer Mehrwertsteuer und exklusive weiterer allfällig anwendbarer Steuern.


4.1.2. Die Heider Consulting behält sich vor, Preise jederzeit zu ändern.


4.1.3. Unabhängig vom Vertragsabschluss verpflichtet sich der Kunde, die Heider Consulting für sämtliche Auslagen zu entschädigen, welche in Folge der Vertragserfüllung entstanden sind. Dazu gehören insbesondere allfällige Kosten für Recherchearbeiten sowie Spesen.


4.2. Bezahlung und Verzug


4.2.1. Rechnungen der Heider Consulting sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Leistet der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gerät er automatisch und ohne weitere Mahnung in Verzug. Diesfalls ist der gesetzliche Verzugszins in Höhe von 5% p.a. ab dem Zeitpunkt des Verzugs geschuldet. Bei Zahlungsverzug fallen beim Kunden zusätzliche Mahngebühren von jeweils CHF 30.- (nach 40 und 60 Tagen) an. Bei Inkassomassnahmen eine Inkassogebühr von CHF 300.-. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5%.


4.2.2. Für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Kunden aus dem Vertragsverhältnis ist die Heider Consulting von der Schweigepflicht und von einem allfälligen Berufsgeheimnis befreit.


4.2.3. Verrechnung des in Rechnung gestellten Betrags mit einer allfälligen Forderung des Kunden gegen die Heider Consulting ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Heider Consulting zulässig.


4.2.4. Bei Zahlungsverzug steht der Heider Consulting das Recht zu, die Erbringung der Vertragsleistungen ohne weitere Abmahnung zu verweigern bzw. einzustellen.


4.2.5. Die Heider Consulting ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber der Auftraggeberin an Dritte abzutreten oder Dritte mit Inkasso und Vollstreckung zu beauftragen.


4.3. Informationsaustausch


4.3.1. Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. Als vertraulich gelten alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert die Heider Consulting nicht an der Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden unter Wahrung der Verschwiegenheit.


4.3.2. Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon oder E-Mail bedienen. Bei der elektronischen Übermittlung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie zur Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.


4.3.3. Die Heider Consulting darf die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeiten und verwenden. Die Heider Consulting ergreift die Massnahmen, die zur Sicherung der Daten gemäss den gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung und vertragsgemässen Verwertung seiner Daten durch die Heider Consulting vollumfänglich einverstanden und ist sich bewusst, dass die Heider Consulting auf Anordnung von Gerichten oder Behörden verpflichtet und berechtigt ist, Informationen des Kunden diesen oder Dritten bekannt zu geben. Hat der Kunde es nicht ausdrücklich untersagt, darf die Heider Consulting die Daten und Ergebnisse der Vertragsleistungen zu eigenen Marketingzwecken verwenden. Die zur Leistungserfüllung notwendigen Daten können auch an beauftragte Dienstleistungspartner oder sonstige Dritte weitergegeben werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Auftragsbearbeitung.


4.4. Haftung


Die Heider Consulting haftet nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmässig vertrauen darf, und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens und ausschliesslich für direkte Schäden, die die Heider Consulting dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung absichtlich oder grobfahrlässig zufügt und nur bis zur Vertragssumme. Entsprechend ist die Haftung für jegliche indirekten Schäden und Mangelfolgeschäden sowie für leichte Fahrlässigkeit und für Hilfspersonen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Heider Consulting ist verpflichtet, allfällige Schäden des Kunden umgehend zu melden. Als Vertragssumme ist die vereinbarte Honorierung bzw. der Kaufpreis (exkl. MWSt) für die Erbringung der Vertragsleistungen zu verstehen.


4.5. Schutz- und Nutzungsrechte


4.5.1. Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der Heider Consulting im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Knowhow stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der Heider Consulting und dem Kunden ausschliesslich der Heider Consulting zu. Die Heider Consulting räumt dem Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch auf Dauer an den ihm überlassenen Unterlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Knowhows, ein. Die Weitergabe von Unterlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Heider Consulting zulässig. Der Kunde unterlässt es, die ihm von der Heider Consulting überlassenen Unterlagen abzuändern. Gleiches gilt für sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Kunden besteht. Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.


5. Schlussbestimmungen


5.1. Geheimhaltungsverpflichtung


Informationen und Tatsachen, welche die Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlung gegenseitig offengelegt haben und Informationen und Tatsachen, die in diesem Vertrag spezifiziert sind, sowie insbesondere Bestand und Inhalt dieses Vertrages allgemein sind von den Parteien strikt vertraulich zu behandeln und keiner Partei ist zur Offenlegung gegenüber irgendeinem Dritten ermächtigt, mit Ausnahme rechtmäßiger Vertreter und Berater der Parteien, ausser, die andere Partei hat der Offenlegung zuvor schriftlich zugestimmt oder zwecks Erfüllung der Pflichten gemäss diesem Vertrag. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht in Bezug auf Informationen oder Tatsachen, die ohne das Verschulden einer Partei öffentlich bekannt oder zugänglich sind oder werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung ist auch nicht anwendbar, wenn eine Partei gemäß dem anwendbaren Recht oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verpflichtet wird, Informationen oder Tatsachen offenzulegen. Sofern eine Partei aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder eines gerichtlichen Verfahrens angerufen oder verpflichtet ist, Informationen oder Tatsachen offenzulegen, hat diese Partei die andere Partei umgehend darüber in Kenntnis zu setzen, sodass es der anderen Partei möglich ist, angemessene Schutzvorkehrungen zu treffen.


5.2. Höhere Gewalt


Wird die fristgerechte Erfüllung durch die Heider Consulting oder einen beigezogenen Dritten infolge höherer Gewalt unmöglich, so ist die Heider Consulting während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Dauert die höhere Gewalt länger als 45 (fünfundvierzig) Tage, kann die Heider Consulting vom Vertrag zurücktreten. Die Heider Consulting hat dem Kunden bereits geleistetes Entgelt für noch nicht erbrachte Vertragsleistungen vollumfänglich zurückzuerstatten. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor, falls ein ausserhalb des Einflussbereiches einer oder beider Vertragsparteien liegendes Ereignis die Heider Consulting an der Vertragserfüllung ganz oder teilweise hindert oder diese verunmöglicht; wie insbesondere infolge Feuer, Wasser, Stromunterbrüche, Erdbeben, Streik, Krieg, Quarantänebestimmungen und Kontaktverbote im Zusammenhang mit Epidemien und Pandemien wie COVID-19.


5.3. Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist diesfalls durch eine neue, gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Vertragslücke offenbar wird.


5.4. Anwendbares Recht


Dieser Vertrag, einschliesslich der Fragen dessen Zustandekommen und Gültigkeit, unterliegt Schweizer Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie internationaler Abkommen.


5.5. Gerichtsstand


Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem AGB sowie in Bezug auf den Gegenstand dieser AGB, einschliesslich der Fragen des Zustandekommens, der Gültigkeit, der Ungültigkeit, der Verbindlichkeit, der Umsetzung, der Änderung oder Ergänzung, der Verletzung oder Beendigung der AGB, ist Aadorf.



Fassung vom 12.04.2024, aufgeschaltet am 18.04.2024